BSO 2018 beschlossen

Das AFVD Präsidium hat die von der Technischen Kommission beschlossenen Änderungen der Bundesspielordnung 2018ff genehmigt und mittlerweile auch in Kraft gesetzt. Nachfolgend veröffentlicht die Technische Kommission eine Änderungsübersicht mit Erläuterungen und Begründungen der wichtigsten Änderungen. Die Übersicht soll natürlich nicht die Lektüre der gesamten BSO ersetzen.

Änderungsübersicht der BSO 2018

§ 33: Die Trainergestellungspflicht wurde ab 2019 deutlich von einem lizenzierten Trainer je Verein auf einen lizenzierten Trainer je Mannschaft angehoben. Ebenso wird zukünftig die fehlende Gestellung sanktioniert.

Begründung:
Ziel ist die Verbesserung des Ausbildungsniveaus der Trainer in den Vereinen.

§ 45: Klarstellung der Begriffe Spielberechtigung und Spielerlaubnis. Eine Spielerlaubnis kann nur erhalten, wer eine Spielberechtigung besitzt. Die Spielerlaubnis erfolgt im Rahmen der Passkontrolle am Spieltag.

Begründung:
Klarheit darüber, dass ein Spielerpass nicht in jedem Fall ein Recht auf Teilnahme am Spiel zur Folge hat.

§ 54: Die Praxis, dass ein Herrenspielerpass nur im Rahmen der Passverlängerung als der 1. oder 2. Herren zugehörig gekennzeichnet wird, wurde untersagt. Eine Umwidmung ist nicht mehr möglich, wechselt ein Spieler von der 1. In die 2. Mannschaft muss ein neuer Spielerpass ausgestellt werden.

Begründung:
Ergebnis der Fachtagung Spieltechnik, da die Umwidmung nur im Verlängerungsvermerk nicht immer deutlich ist und zu Missverständnissen führen kann.

§ 55: Zum einen wurde die Obergrenze für die U21- Regelung definiert, es gilt das Jahr. Zum anderen wurde klargestellt, dass Spieler einer unteren Mannschaft Wechselsperren auch durch Spiele der oberen Mannschaft abgelten können.

Begründung:
Ergebnis der Fachtagung Spieltechnik. Die Handhabung ist bereits in einigen Landesverbänden üblich. Die Klarstellung erfolgt, um dies Vereinen in allen Landesverbänden zu ermöglichen. Ferner werden Vereine mit zwei Herrenmannschaften damit gefördert.

§ 56: Klarstellung, dass auch die Vollständigkeit des Namens bei der Ausstellung des Spielerpasses durch die Vereine z.B. durch Prüfung des Ausweises erfolgen muss.

Begründung:
In Einzelfällen wurden Spielerpässe unter Nutzung unterschiedlicher Vornamen ausgestellt, wenn der Spieler mehrere Vornamen besaß. Dies soll damit verhindert werden.

§ 71: Harmonisierung mit Paragraph 68 (4): Da es keine sachliche Begründung gibt, weitere Länder in diese Jugendregelung mit einzubeziehen. Es gelten daher besondere Einschränkungen überall nur noch für
Spieler aus den USA, Kanada, Mexiko und Japan.

Begründung:
Die vier genannten Länder sind abschließend die einzigen Länder weltweit, in denen eine früh einsetzende sportliche Ausbildung im American Football ganzheitlich angeboten wird.

§ 72: Neufassung die insbesondere verhindern soll, dass ein Spieler über Verein A nach Deutschland wechselt um dann vor dem Ende der Wechselperiode ohne Anrechnung des Wechsels zu Verein B zu wechseln.

Begründung:
Da ITC jährlich je Verein begrenzt sind wurde die Lücke geschlossen, dass Vereine sich über andere Vereine zusätzliche Spieler aus dem Ausland holen ohne diese auf das eigene Kontingent angerechnet zu bekommen.

§ 74: Konkretisierung der Rechteabgabe für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit.

Begründung:
Im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Vorprüfung wurde festgestellt, dass die ursprüngliche Regelung zu unbestimmt war und konkretisiert werden musste.

§ 83: Erweiterung der Dokumentationspflicht hinsichtlich der Spielbekleidung. Es muss nicht nur verwahrloste Spielkleidung, sondern auch grob uneinheitliche Spielkleidung auf dem Spielberichtsbogen vermerkt werden. Die Bewertung "grob" bezieht sich hierbei auf die Anzahl der Spieler einer Mannschaft mit Schwerpunkt auf Helm, Trikot und Hose.

Begründung:
In der GFL gilt nach Beschluss durch die Versammlung der Bundesligisten ab 2018 ein Strafenkatalog hinsichtlich der Spielbekleidung. Die Dokumentation ist daher der erste Schritt um diesen umzusetzen.

§ 91: Erweiterung der Definition der Spielkleidung auf Helm, Trikot und Hose. Alle drei Farben müssen nun verpflichtend in der Einladung genannt werden.

Begründung:
Ganz überwiegend laden die Vereine bereits unter Nennung aller Punkte ein. Die Einladung dient dadurch jedoch auch der Festlegung, welche Spielkleidung als einheitlich anzusehen ist.

§ 98: Vereinfachung und Flexibilisierung der Thematik Spielberichtsbogen. Abschaffung der vierfachen Durchschläge. Der AFVD stellt den Spielberichtsbogen als ausfüllbares Formular online zur Verfügung.

Begründung:
Aufgrund der heutigen technischen Möglichkeiten ist die Vervielfältigung von Dokumenten völlig unproblematisch. Auf Antrag ist jedoch die Verwertung von Restbeständen der alten Vordrucke oder anderer Verfahren möglich.

§ 105: Der Spielberichtsbogen wird teilweise modernisiert, aufzwingend erforderliche Angaben reduziert und das Einsenden per Email als Standard definiert.

Begründung:
Das Abfotografieren des fertig ausgefüllten Spielberichtsbogens oder einscannen mit Apps wie Adobe Scan ermöglicht dem Teamverantwortlichen, den Spielberichtsbogen fast umgehend an die zuständigen Stellen zu versenden. Die Ligaobleute können so auf dem Spielberichtsbogen vermerkte Angaben sofort verwerten und bearbeiten. Das Einsenden des Originals per Post bleibt erforderlich, da der Poststempel in den letzten Jahren jedoch oft nicht mehr ersichtlich ist entfällt die kurze Frist.

§ 106: Das Spielende ist nun immer auf dem Spielberichtsbogen zu vermerken. Der Schwerpunkt auf die telefonische Meldung wurde abgeschafft da nicht mehr zeitgemäß.

Begründung:
Grundsätzlich werden deutschlandweit bereits Meldesysteme über Ergebnisdienste genutzt. Die telefonische Meldung ist nicht mehr zeitgemäß.

§ 126: Klarstellung, dass ein Spielerpass an die Stelle einzusenden ist, die für das betreffende Spiel zuständig war.

Begründung:
Erhält ein Spieler aus der 2. Herren einen Platzverweis bei einem Spiel der 1. Herren war zuweilen unklar, wohin der Spielerpass geht. Dies galt ebenso für Playoff oder Relegationsspiele. Nun ist klargestellt, dass der Pass an die Stelle gesendet wird, die für das Spiel zuständig ist. In diesem Beispiel dem Ligaobmann der 1. Herren.

§ 146: Erhöhung der Geldstrafe bei Nichteinhaltung der Gestellungspflichten Schiedsrichter und Trainer bei bis zu drei fehlenden Schiedsrichtern/Trainern. Absenkung ab dem vierten. Sanktionen bei Nichtgestellung Trainer ist neu.

Begründung:
Differenz zwischen Strafe und Kosten des Lehrgangs war zu niedrig. Die Anhebung soll den Anreiz verbessern, lieber Teilnehmer zum Lehrgang zu schicken.

Schlüter - 12.02.2018

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