Neue Regeln für Betriebsgesellschaften

Wie der AFVD mitteilt, hat das Präsidium am 7. November nach Beratung mit der Lizenzierungskommission des GFL Ligadirektorium eine Präzisierung der Genehmigungsgrundsätze für die Zulassung von Betriebsgesellschaften von Vereinen der GFL und GFL 2 beschlossen. Mit Wirkung zur Saison 2016 sind Betriebsgesellschaften nicht mehr genehmigungsfähig, bei denen:

1. Im Falle einer GmbH & Co KG der Verein in der haftendenden Komplementär GmbH nicht der alleinige Gesellschafter ist.

2. Im Falle einer GmbH der Verein nicht mindestens 75,1 Prozent der Gesellschaftsanteile und Stimmrechte hält.

3. Es sich bei der Betriebsgesellschaft um eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien handelt.

Die Rechte des Vereins dürfen in keiner Betriebsgesellschaft durch Sonderrechte Dritter, die sich nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Gesellschafterrechten ergeben, geschmälert werden.

Davon ausgenommen sind die beiden derzeit genehmigten und bestehenden Betriebsgesellschaft in der GFL: die KFV GmbH & Co KG (Kiel Baltic Hurricanes) und die FFC Sportmanagement GmbH & Co KG (1. FFC Braunschweig). Diese erhalten Bestandsschutz. Kommt es zu Gesellschafterwechseln in den genehmigten Betriebsgesellschaften kann eine Anpassung auch dort notwendig werden.

Hintergrund dieser Änderung ist, dass ohne diese Anpassung ein Verein nicht den durch Satzung und Lizenzstatut geforderten beherrschenden Einfluß auf seine eigene Betriebsgesellschaft ausüben kann. Durch das Einräumen der Stellung des Gesellschafters einer Komplementär GmbH an einen externen Dritten verliert der Verein die Geschäftsführungsbefugnisse an der eigenen Betriebsgesellschaft und hat keinen direkten operativen Durchgriff auf die Betriebsgesellschaft. Dies ist aber notwendig, wenn der Verein die Hoheit über den Sport- und Spielbetrieb behalten soll, wie von Satzung und Lizenzstatut verlangt.

Gleiches gilt bei einer GmbH. Dort ist erst bei einem Anteil von 75,1 Prozent gesichert, dass der Vereine nicht durch einen Minderheitengesellschafter gehindert wird, den verbandsrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

Schlüter - 13.11.2015

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