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Richtungsweisende Aussagen des Landgerichtes zu Stade

Die Kläger v.l.n.r.: D. Mundt und RA Dr. Cherkeh Die 4. Zivilkammer des Landgerichtes zu Stade/Niedersachsen hat in einer mündlichen Verhandlung am 16. Juli in der Sache Magdeburger Sportverein gegen den Spielverbund Nord-Ost richtungsweisende Feststellungen getroffen. Wie berichtet, wurden die Magdeburg Virgin Guards in der Saison 2008 vom Verband für den Einsatz von zwei gesperrten Spielern unter anderem mit der Aberkennung von errungenen Punkten bestraft. Die Clubführung des Regionalligisten hatte darauf hin eine Klage eingereicht, die nun zum ersten Mal im Rahmen eines Feststellungsverfahrens öffentlich verhandelt wurde. Als Vertreter des Klägers trat Herr Rechtsanwalt Dr. Cherkeh auf. Als Vertreter der beklagten Partei fungierte Herr Rechtsanwalt Uffeln. Den Vorsitz der 4. Zivilkammer führte die Richterin am Landgericht Frau Schulz.

Die Kammer hatte an diesem Tage die Aufgabe, Anträge des Prozessparteien aufzunehmen und erste mündliche Aussagen über die voraussichtliche Rechtslage zu treffen.

Zuerst stellte die Kammer fest, dass der Rechtsstreit bezüglich der Spielsperre der beiden gesperrten Spieler für beendet zu erklären sei, da die Saison 2008 bereits abgeschlossen sei. Der beklagte Spielverbund Nord-Ost schloss sich unter Verwahrung der Kostenlast der Meinung des Gerichtes an. Die klagende Partei aus Magdeburg teilte ebenfalls die Ansicht der vorsitzenden Richterin.

Anschließend wurde vom Gericht der sich zugetragene Fall im Einzelnen dargestellt. Interessanterweise stellte die 4. Zivilkammer fest, dass die zuständige Passstelle aus Niedersachsen die Pässe der beiden Spieler ohne Sperrvermerke an den Verein ausgegeben hatte und der Verein somit im guten Glauben handelte, dass die Sportler spielberechtigt waren. Die Pässe der beiden Athleten wurden nach dem 1.3.2008 ausgestellt und wechselten von einem ausländischen Team nach Magdeburg. Da es von der Vereinsleitung sogar Anfragen an de Passstelle gegeben hatte, ob denn die Spieler wirklich spielen dürften, hat der Verein seine Sorgfaltspflicht mehr als erfüllt. Aufgrund eines Hinweises wurde schließlich vom Verband jeweils eine Spielsperre von fünf Spielen und eine Geldstrafe von 510 Euro verhängt. Ferner wurden die fünf ersten gewonnenen Spiele der Magdeburger aus der Saison 2008 aberkannt. Der Kläger hatte gegen diesen Spruch des Rechtsausschusses des Spielverbundes Nord-Ost Revision eingereicht, welche der Bundesrechtsausschuss des AFVD allerdings ablehnte.

Die Kammer stellte nun fest, dass es im Verfahren gegen die American Football Abteilung des Sportvereines einige rechtliche Mängel gegeben hat. So wurde das Recht auf Gehör verletzt, da sich die Magdeburger während des Verbandverfahrens nicht mündlich äußern konnten. Zudem verwies die vorsitzende Richterin darauf hin, dass nach der Überzeugung des Gerichtes die Wechselsperren nicht richtig gewesen sind, da sich der Verein richtigerweise auf die Aussagen der Passstelle verlassen hat. Zudem vertrat Frau Schulz die Auffassung, dass der Spielverbund Nord-Ost selbst gegen den Paragraphen 49 Ziffer 8 der damals gültigen Bundesspielordnung und gegen den Paragraphen 7 der Spielordnung des Verbandes verstieß und bemängelte, dass selbst für Juristen die Regelungen der BSO, die den Wechsel von Spielern behandeln, undurchsichtig formuliert sein und eine vorgegebene Einspruchsfrist von rund fünf Tagen nicht angemessen gewesen war.

Die Kammer hat aus diesen Analysen entsprechend gefolgert, dass die Klage des Klägers in allen Punkten begründet sei und taxierte den Streitwert auf 30000 Euro.

Abschließend wurde nach rund 45 Minuten Verhandlungsdauer der Termin der Verkündung eines Urteiles bekannt gegeben. Es handelt sich hierbei um den 30. Juli 2009 vormittags. Das Urteil soll den beiden Parteien dann zuerst per Fax und dann in Briefform zugestellt werden.

Die anwesenden Vertreter der Magdeburg Virgin Guards äußerten sich nach Verhandlungsschluss optimistisch, dass das Gericht aufgrund der mündlichen Feststellungen zu ihren Gunsten entschieden wird. Somit bestehe die Möglichkeit, dass „unsere Ehre und der Ruf der Virgin Guards wieder hergestellt wird.“ Ob und in welcher Höhe man dann später eine Schadensersatzklage anstrengen würde, sei allerdings aus Sicht der Kläger völlig offen. Die Abgabe einer kurzen Stellungnahme wurde von der beklagten Partei vorläufig abgelehnt.


© Schlüter - 16.07.2009

Die Kläger v.l.n.r.: D. Mundt und RA Dr. Cherkeh (© Schlüter)

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